Marquis & Gran Steuerberatungsgesellschaft mbH
Thomas Marquis, Bernhard Gran
Fürstenrieder Straße 281
81377 München

Telefon: 089 / 7411650
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News

Elterngeld: Steuerklassenwechsel kann Höhe beeinflussen
Die Höhe des Elterngelds richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils vor der Geburt. Bei Ehepaaren kann deshalb ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklasse Einfluss auf die spätere Förderung haben.
Wechselt der Elternteil, der nach der Geburt überwiegend zu Hause bleibt, frühzeitig in eine günstigere Steuerklasse, kann sich das maßgebliche Nettoeinkommen erhöhen. Wichtig ist dabei der Zeitpunkt: Der Wechsel sollte möglichst früh und in der Regel spätestens mehrere Monate vor Beginn des Mutterschutzes erfolgen.
Zu beachten ist außerdem, dass sich ein Steuerklassenwechsel auf beide Ehepartner auswirkt. Übernimmt später der andere Elternteil die Betreuung, kann dessen Elterngeld wiederum von der zuvor gewählten Steuerklasse beeinflusst werden.

Praxistipp:
Werdende Eltern sollten die Steuerklassen frühzeitig prüfen und dabei nicht nur die laufende Lohnsteuer, sondern auch die mögliche Auswirkung auf das Elterngeld berücksichtigen. Gerade bei unterschiedlich hohen Einkommen kann eine rechtzeitige Planung sinnvoll sein. Eine spätere Änderung lässt sich häufig nicht mehr vollständig ausgleichen.
gepostet: 16.10.2026
Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Neue digitale Nachweispflichten seit 2026
Unternehmen aus Drittstaaten, die in Deutschland Vorsteuerbeträge gezahlt haben, können sich diese unter bestimmten Voraussetzungen im sogenannten Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstatten lassen. Seit dem 01.01.2026 gelten hierfür neue Vorgaben, die das Verfahren stärker digitalisieren und vereinheitlichen.
Die wichtigste Änderung betrifft die Übermittlung von Nachweisen. Rechnungen und Einfuhrbelege müssen grundsätzlich digital über das Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern eingereicht werden. Die bisherige papiergebundene Einreichung wird weitgehend zurückgedrängt und ist nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen.
Zusätzlich ist dem Antrag eine detaillierte Aufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge beizufügen. Für Kleinbetragsrechnungen und Einfuhrbelege bis zu einem Gesamtbetrag von 250 € entfällt die Nachweispflicht grundsätzlich. Das Bundeszentralamt für Steuern kann die Originalbelege im Einzelfall jedoch weiterhin anfordern.
Auch der Nachweis der Unternehmereigenschaft kann künftig zusammen mit dem Vergütungsantrag digital übermittelt werden. Die Behörde behält sich allerdings vor, die Bescheinigung im Original anzufordern. Unternehmen sollten ihre internen Abläufe deshalb so gestalten, dass Rechnungen, Einfuhrbelege und sämtliche weitere Nachweise vollständig und digital verfügbar sind. Physisch erstellte oder erhaltene Unterlagen sollten daher ggf. sorgfältig digitalisiert werden.
Für betroffene Unternehmen bedeutet die Neuregelung vor allem weniger Papier, gleichzeitig aber höhere Anforderungen an eine strukturierte digitale Dokumentation. Fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen können das Vergütungsverfahren verzögern oder zu Rückfragen führen.

Praxistipp:
Drittlandsunternehmen sollten ihre Prozesse für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren an die digitale Einreichung anpassen. Rechnungen, Einfuhrbelege und Nachweise zur Unternehmereigenschaft sollten vollständig und geordnet vorliegen, damit Erstattungsanträge ohne unnötige Verzögerungen bearbeitet werden können. Es empfiehlt sich, eine nachhaltige, digitale Infrastruktur diesbezüglich aufzubauen.
gepostet: 13.10.2026
Keine Bescheidänderung bei gescheiterter Rückabwicklung eines Immobilienkaufs
Wer eine Immobilie vermietet, muss die daraus erzielten Einkünfte grundsätzlich in der Steuererklärung angeben. Das gilt auch dann, wenn über den Immobilienkauf noch gestritten wird oder eine spätere Rückabwicklung des Kaufvertrags erwartet wird. Ein aktueller Fall zeigt, dass sich versäumte Angaben später nicht ohne Weiteres nachholen lassen.
Im Streitfall hatten die Eigentümer im Jahr 2015 ein Mehrfamilienhaus erworben und anschließend vermietet. Wegen versteckter Mängel fochten sie den Kaufvertrag an. Ein Gericht erklärte den Vertrag für nichtig und verpflichtete die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Grundstücks.
Da die Verkäuferin jedoch vermögenslos war, kam es tatsächlich nicht zur Rückabwicklung. Die Eigentümer gingen dennoch längere Zeit davon aus, dass der Kauf rückgängig gemacht würde. Deshalb erklärten sie für die Jahre 2015 bis 2021 keine Einkünfte aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses. Die laufenden steuerlichen Folgen der Vermietung blieben dadurch über mehrere Jahre unberücksichtigt.
Nachdem endgültig feststand, dass die Rückabwicklung scheitern würde, wollten sie die bereits erlassenen Einkommensteuerbescheide ändern lassen und nachträglich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Auch das Finanzgericht gewährte die gewünschte Änderung nicht. Für einen Teil der Jahre war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Darüber hinaus lag nach Auffassung des Gerichts kein rückwirkendes Ereignis vor. Solange die Eigentumsübertragung am Grundstück tatsächlich nicht rückgängig gemacht wurde, änderte die Anfechtung des Kaufvertrags steuerlich nichts an der bestehenden Vermietungssituation.
Für die noch nicht verjährten Jahre fehlte ebenfalls eine geeignete Änderungsvorschrift. Das Gericht warf den Eigentümern zudem grobes Verschulden vor, weil sie die Vermietungseinkünfte zumindest vorsorglich hätten erklären können. Auch telefonische Auskünfte oder Schreiben des Finanzamts begründeten keinen ausreichenden Vertrauensschutz.

Praxistipp:
Immobilieneigentümer sollten Einkünfte aus einer laufenden Vermietung auch dann vollständig erklären, wenn der Erwerb oder die weitere Eigentumssituation noch rechtlich umstritten ist. Unsicherheiten können in der Steuererklärung erläutert werden. Werden Einkünfte dagegen vollständig weggelassen, kann eine spätere Korrektur an Verjährungs- oder Änderungsvorschriften scheitern. Im Zweifel ist es daher besser, den Sachverhalt offenzulegen und steuerlich prüfen zu lassen
gepostet: 10.10.2026
Corona-Soforthilfe: Fehlender Liquiditätsengpass kann Rückzahlung auslösen
Viele Unternehmen erhielten während der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, um kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Jahre später prüfen die Bewilligungsstellen noch immer, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass zu Unrecht gewährte Hilfen zurückgefordert werden können.
Im entschiedenen Fall hatten Unternehmer in Brandenburg Corona-Soforthilfen von 9.000 € beziehungsweise 30.000 € erhalten. Grundlage der Bewilligung war die Prognose, dass in den drei Monaten nach Antragstellung ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass entstehen würde.
Bei einer späteren Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass die prognostizierten Engpässe tatsächlich nicht eingetreten waren. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg forderte die gewährten Beträge deshalb zurück. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Rückforderung.
Nach Auffassung des Gerichts war aus den Bewilligungsbescheiden ausreichend klar erkennbar, dass die Soforthilfe ausschließlich der Überbrückung eines pandemiebedingten Liquiditätsengpasses dienen sollte. Entscheidend war daher nicht allein, dass die Hilfe ursprünglich bewilligt worden war, sondern ob der Förderzweck tatsächlich erreicht beziehungsweise benötigt wurde.
Auch frühere öffentliche Aussagen, wonach Corona-Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssten, änderten daran nichts. Maßgeblich sind die konkreten Förderbedingungen, Bescheide und Richtlinien. Fehlt der vorausgesetzte Liquiditätsengpass, kann eine Rückforderung daher zulässig sein.
Für Unternehmer ist das Thema weiterhin relevant, wenn Schlussabrechnungen, Rückforderungsbescheide oder Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. In solchen Fällen sollten insbesondere die damalige Liquiditätsplanung, tatsächliche Einnahmen und laufende Kosten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Praxistipp:
Unternehmen mit noch offenen Corona-Soforthilfeverfahren sollten ihre damaligen Antragsunterlagen, Liquiditätsberechnungen und Bewilligungsbescheide sorgfältig prüfen.
gepostet: 07.10.2026
Auslandseinsatz: Wann der Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt
Arbeitnehmer, die vorübergehend oder dauerhaft im Ausland tätig sind, müssen häufig mit höheren Lebenshaltungskosten rechnen. Arbeitgeber gleichen solche Mehrbelastungen deshalb oft durch Auslandszuschläge oder einen sogenannten Kaufkraftausgleich aus. Steuerlich kommt es dabei darauf an, welcher Personenkreis betroffen ist und in welcher Höhe die Zahlungen geleistet werden.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst können verschiedene Auslandsbezüge steuerfrei sein, wenn sie die Bezüge übersteigen, die bei einer vergleichbaren Tätigkeit im Inland gezahlt würden. Dazu zählen unter anderem Auslandszuschläge, Mietzuschüsse, besondere Erschwerniszulagen und der Kaufkraftausgleich.
Auch bei anderen öffentlich finanzierten Einrichtungen kann eine Steuerbefreiung möglich sein, wenn die Vergütung nach vergleichbaren Grundsätzen bemessen und im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
Für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft ist die Begünstigung enger gefasst. Hier kann grundsätzlich nur der Kaufkraftausgleich steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit ist zudem auf den Betrag begrenzt, der auch bei vergleichbaren Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst angesetzt werden könnte.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Kaufkraftzuschläge für verschiedene Staaten und Einsatzorte. Die Höhe richtet sich danach, wie stark sich das Preisniveau am ausländischen Tätigkeitsort vom deutschen Vergleichsniveau unterscheidet. Arbeitgeber sollten deshalb die jeweils aktuellen Werte zugrunde legen. Da sich die Zuschläge im Zeitverlauf ändern können, empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung.
Für Unternehmen mit international eingesetzten Mitarbeitern ist eine saubere Abgrenzung wichtig. Nicht jede zusätzliche Zahlung im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit ist automatisch steuerfrei. Entscheidend sind Zweck, Höhe und konkrete Ausgestaltung der Leistung.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bei Auslandseinsätzen prüfen, welche Zuschläge steuerfrei gewährt werden können und welche aktuellen Kaufkraftsätze gelten. Gerade bei längerfristigen Entsendungen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, damit die steuerliche Behandlung der Auslandsbezüge korrekt bleibt.
gepostet: 04.10.2026
Gefälschte Finanzamt-Schreiben: Vorsicht vor Phishing
Kriminelle geben sich zunehmend als Finanzverwaltung aus, um an persönliche Daten und Kontoinformationen zu gelangen. Dazu verschicken sie gefälschte Schreiben oder E-Mails und fordern Empfänger auf, über einen Link oder QR-Code ihre Bankverbindung oder andere persönliche Daten zu bestätigen.
Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass sie sensible Informationen wie Kontoverbindungen, Kreditkartendaten, PINs oder Sicherheitskennwörter nicht per E-Mail oder über QR-Codes abfragt. Entsprechende Aufforderungen sollten daher grundsätzlich misstrauisch machen.
Verdächtig sind häufig allgemeine Anreden, ungewöhnlich kurze Fristen oder starker Handlungsdruck. Auch angebliche Steuererstattungen oder angedrohte Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung werden genutzt, um Empfänger zum Anklicken eines Links zu bewegen.
Wer Zweifel an der Echtheit einer Nachricht hat, sollte keine Links öffnen und keine Daten eingeben. Stattdessen empfiehlt es sich, das zuständige Finanzamt über die bekannten Kontaktdaten direkt zu kontaktieren. Dabei sollten ausschließlich Kontaktdaten verwendet werden, die bereits bekannt sind oder auf offiziellen Internetseiten der Finanzverwaltung veröffentlicht wurden. Verdächtige E-Mails sollten nicht beantwortet und Anhänge nicht geöffnet werden. Wer bereits persönliche Daten eingegeben hat, sollte möglichst schnell seine Bank informieren und betroffene Zugangsdaten ändern. So lässt sich das Risiko eines finanziellen Schadens zumindest begrenzen.
gepostet: 01.10.2026
Dienstreise mit Privatwagen: Kein Werbungskostenabzug bei bereitstehendem Firmenwagen
Nutzen Arbeitnehmer für eine Dienstreise ihren privaten Pkw, können die Fahrtkosten grundsätzlich beruflich veranlasst sein. Anders kann es jedoch aussehen, wenn ihnen für solche Fahrten eigentlich ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof hat hierzu eine restriktive Entscheidung getroffen.
Im entschiedenen Fall verfügte ein Arbeitnehmer über einen privat nutzbaren Firmenwagen. Auch seine Ehefrau durfte das Fahrzeug nutzen. Für Dienstreisen hätte der Arbeitnehmer den Firmenwagen einsetzen und sich die Tankkosten vom Arbeitgeber erstatten lassen können. Stattdessen fuhr er mit seinem privaten Pkw, damit der Firmenwagen während seiner Abwesenheit der Familie zur Verfügung stand.
Die Kosten für die Dienstreisen wollte der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies jedoch ab. Zwar fanden die Fahrten beruflich statt. Die Entscheidung, hierfür nicht den vorhandenen Firmenwagen, sondern den privaten Pkw zu nutzen, war aber privat motiviert. Deshalb wurden die Kosten als unangemessene Aufwendungen der privaten Lebensführung eingestuft. Maßgeblich war dabei nicht nur der berufliche Anlass der Fahrt, sondern auch der private Hintergrund der Fahrzeugwahl.
Entscheidend war, dass dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrzeug zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung stand und bei dessen Nutzung keine eigenen Fahrtkosten entstanden wären. Ein verständiger Steuerzahler hätte die zusätzlichen privaten Kosten nach Auffassung des Gerichts nicht auf sich genommen, wenn der Arbeitgeber die Kosten über den Firmenwagen getragen hätte. Der freiwillige Rückgriff auf das Privatfahrzeug führte daher im Ergebnis nicht zu abziehbaren Werbungskosten. Auch eine rein rechnerische Ermittlung hoher Kilometerkosten änderte daran nichts.
Für Arbeitnehmer mit Firmenwagen bedeutet dies: Wird der Privatwagen aus privaten Gründen für eine Dienstreise genutzt, ist ein Werbungskostenabzug nicht automatisch möglich. Anders kann es sein, wenn der Firmenwagen aus betrieblichen Gründen tatsächlich nicht zur Verfügung stand, etwa wegen eines Werkstatttermins, fehlender Eignung für die konkrete Fahrt oder Nutzung durch andere dienstliche Zwecke. In solchen Fällen kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an. Eine klare Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Gründen ist dabei besonders wichtig.

Praxistipp:
Arbeitnehmer sollten dokumentieren, warum ein Firmenwagen für eine Dienstreise nicht genutzt werden konnte. Liegen betriebliche Gründe vor, sollten diese zeitnah festgehalten werden. Private Gründe für die Nutzung des eigenen Pkw reichen für einen Werbungskostenabzug regelmäßig nicht aus.
gepostet: 29.09.2026
Kassenmängel: Wenn fehlende Kassendaten zur Schätzung führen
Bargeldintensive Betriebe stehen bei Betriebsprüfungen besonders im Fokus. Dazu gehören unter anderem Restaurants, Cafés, Imbisse und andere Gastronomiebetriebe. Wer ein elektronisches Kassensystem nutzt, muss sicherstellen, dass sämtliche Umsätze vollständig, nachvollziehbar und unveränderbar aufgezeichnet werden.
Ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht Köln zeigt, welche Folgen Kassenmängel haben können. Eine Betreiberin eines asiatischen Buffetrestaurants hatte ihre Umsätze überwiegend über Pauschalpreise im „All you can eat“-Modell erzielt. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt jedoch erhebliche Mängel im Kassensystem fest. Unter anderem konnten an einzelnen Tagen nicht alle Umsätze nachvollzogen werden. Zudem fehlten wichtige Dokumentations- und Systemunterlagen.
Das Finanzamt verwarf daraufhin die Buchführung und nahm eine Hinzuschätzung vor. Das Gericht bestätigte grundsätzlich, dass bei erheblichen Kassenmängeln eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig ist. Gerade bei elektronischen Kassensystemen müssen Unternehmer die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten einhalten. Dazu gehören auch Organisationsunterlagen, Kasseneinzeldaten und nachvollziehbare Systemdokumentationen. Allerdings muss auch eine Schätzung nachvollziehbar und sachgerecht sein. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht die Methode des Finanzamts nicht vollständig für überzeugend und nahm eine eigene Schätzung vor. Für die Praxis bleibt dennoch entscheidend: Fehlende oder unvollständige Kassendaten können zu erheblichen steuerlichen Risiken führen.
Unternehmer sollten ihre Kassenführung daher regelmäßig überprüfen. Besonders wichtig ist, dass alle relevanten Daten vollständig gespeichert und bei einer Prüfung vorgelegt werden können. Nachträgliche Erklärungen oder unvollständige Unterlagen reichen im Zweifel nicht aus, um Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung auszuräumen.

Praxistipp:
Bargeldintensive Betriebe sollten ihre Kassendaten, Verfahrensdokumentation und Systemunterlagen vollständig aufbewahren. Werden Mängel erst in der Außenprüfung festgestellt, kann das Finanzamt Umsätze hinzuschätzen.
gepostet: 25.09.2026
Nachzahlungszinsen: Verrechnungen können entscheidend sein
Wer Steuern nachzahlen muss, kann zusätzlich mit Nachzahlungszinsen belastet werden. Der Zinssatz liegt derzeit bei 1,8 % pro Jahr. Die Verzinsung soll ausgleichen, dass Steuerbeträge erst später festgesetzt oder gezahlt werden. Umgekehrt können Steuerzahler bei späteren Erstattungen auch Erstattungszinsen erhalten; ein aktueller Fall zeigt, dass bei der Berechnung von Nachzahlungszinsen genau geprüft werden sollte, ob das Finanzamt bereits früher über Geldbeträge verfügen konnte. Im Streitfall war im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens Bargeld sichergestellt und auf ein Konto des Finanzamts eingezahlt worden. Die Finanzkasse verbuchte den Betrag zunächst auf „Verwahrung“. Für die spätere Zinsberechnung war deshalb entscheidend, ob diese Zahlung wirtschaftlich bereits als Leistung auf die spätere Steuerschuld anzusehen war.
Später wurden Einkommensteuerbescheide erlassen und das Geld zur Tilgung der Steuerschulden verwendet. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin den Erlass der Nachzahlungszinsen für den Zeitraum zwischen Einzahlung und Steuerfestsetzung. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die Steuer erst später festgesetzt und der Betrag vorher lediglich verwahrt worden sei. Genau diese formale Betrachtung überzeugte das Gericht jedoch nicht.
Das Finanzgericht sah den Fall anders. Entscheidend war, dass das Finanzamt den Betrag bereits angenommen hatte und später tatsächlich auf die Steuerschuld anrechnete. Eine bloße Verbuchung auf einem Verwahrkonto durfte nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen für denselben Zeitraum Nachzahlungszinsen belastet werden. Maßgeblich war vielmehr, dass der Fiskus bereits über den Geldbetrag verfügen konnte. Die spätere buchhalterische Zuordnung durfte sich daher nicht zulasten des Steuerpflichtigen auswirken.
Für Steuerzahler bedeutet dies: Bei hohen Nachzahlungen lohnt sich ein genauer Blick auf bereits geleistete Zahlungen, Umbuchungen oder Verrechnungen. Wurde ein Betrag schon vor der endgültigen Steuerfestsetzung beim Finanzamt eingezahlt und später auf die Steuerschuld angerechnet, kann dies für die Zinsberechnung relevant sein. Gerade bei längeren Zeiträumen zwischen Zahlung, Bescheiderlass und Verrechnung können sich daraus spürbare finanzielle Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Zinsbescheide nicht isoliert, sondern immer zusammen mit dem Zahlungs- und Verrechnungskonto geprüft werden.

Praxistipp:
Nachzahlungszinsen sollten nicht ungeprüft hingenommen werden. Steuerzahler sollten kontrollieren lassen, ob frühere Zahlungen, Umbuchungen oder Verrechnungen korrekt berücksichtigt wurden. Besonders bei größeren Beträgen kann eine fehlerhafte zeitliche Zuordnung erhebliche finanzielle Folgen haben.
gepostet: 22.09.2026
Fahrten zur Betriebsstätte: Wann der Betriebsausgabenabzug begrenzt ist
Selbständige können ihre betrieblich veranlassten Fahrtkosten grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gelten jedoch besondere Regeln. Diese Fahrten dürfen steuerlich nicht unbegrenzt berücksichtigt werden, sondern sind im Ergebnis nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
Der Bundesfinanzhof hat nun näher konkretisiert, wann bei Selbständigen eine Betriebsstätte vorliegt. Entscheidend ist, ob es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung handelt, die der Selbständige mit einer gewissen Nachhaltigkeit zur Ausübung seiner Tätigkeit aufsucht. Ein nur gelegentlich aufgesuchter Ort reicht dafür nicht aus.
Im entschiedenen Fall wollte ein Selbständiger seine Fahrten zu einem Büro vollständig als Betriebsausgaben abziehen. Er argumentierte, dass seine Haupttätigkeit im Außendienst stattfinde und er die Büroräume nur gelegentlich nutze. Der Bundesfinanzhof sah das Büro jedoch als Betriebsstätte an. Der Selbständige hatte dort unter anderem Unterlagen aufbewahrt, Entscheidungen getroffen und seinen Angestellten Weisungen erteilt. Außerdem war das Büro der Arbeitsort seiner Mitarbeiter und wurde vom Selbständigen wiederholt aufgesucht. Damit lag eine dauerhafte betriebliche Einrichtung vor, die für die Tätigkeit eine ausreichende Bedeutung hatte. Die Folge: Die Fahrtkosten zur Betriebsstätte waren nur beschränkt abziehbar.
Für Selbständige mit Büro, Praxis, Werkstatt oder Verwaltungsräumen ist die Entscheidung wichtig. Auch wenn ein großer Teil der Tätigkeit im Außendienst oder beim Kunden stattfindet, kann ein regelmäßig genutzter eigener Standort steuerlich als Betriebsstätte gelten.

Praxistipp:
Selbständige sollten prüfen, welche Orte sie regelmäßig betrieblich nutzen und wie diese in der Steuererklärung behandelt werden. Wird ein Büro oder Standort nachhaltig aufgesucht, können Fahrten dorthin nur beschränkt abziehbar sein. Das gilt auch dann, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit im Außendienst liegt. Entscheidend ist, ob der Ort für die Organisation dauerhaft eine zentrale Rolle spielt, etwa für Unterlagen, Mitarbeiter oder Verwaltungsaufgaben.
gepostet: 18.09.2026

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