Marquis & Gran Steuerberatungsgesellschaft mbH
Thomas Marquis, Bernhard Gran
Fürstenrieder Straße 281
81377 München
Telefon: 089 / 7411650
E-Mail: info@marquis-gran.de
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News IFU INSTITUT
Rückforderungen Corona-Hilfen: Wann kann der Staat verzichten?Neue Preise für Steuerberater - wieviel kostet der Steuerberater jetzt mehr?Kassenmeldung in ELSTER möglich - jetzt elektronische Aufzeichnungssysteme beim Finanzamt anmeldenFristverlängerung für Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2023 im Bundesanzeiger bis 31.3.2025Update 25.09. Inoffizielle Fristverlängerung für die Schlussabrechnungen bis 15.10.2024Handlungsbedarf für die Fristverlängerung für die Corona Schlussabrechnung bis zum 30.09.2024 ? NEIN
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Corona-Wirtschaftshilfen: Verzicht auf Rückforderungen und Niederschlagung – Aktuelle Rahmenvorgaben
Am 02.07.2025 wurden neue Vollzugshinweise zu den Coronahilfen veröffentlicht:
Darin haben sich Bund und Länder auf bundeseinheitliche Regelungen zur Zwangsvollstreckung von Rückforderungsansprüchen im Zusammenhang mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfen, Neustarthilfen) verständigt.
Diese Regelungen betreffen insbesondere Fälle, in denen eine Rückforderung wirtschaftlich nicht sinnvoll oder rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist.
Zu den Vollzugshinweisen:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Artikel/vollzugshinweise.html
Am 02.07.2025 wurden neue Vollzugshinweise zu den Coronahilfen veröffentlicht:
Darin haben sich Bund und Länder auf bundeseinheitliche Regelungen zur Zwangsvollstreckung von Rückforderungsansprüchen im Zusammenhang mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfen, Neustarthilfen) verständigt.
Diese Regelungen betreffen insbesondere Fälle, in denen eine Rückforderung wirtschaftlich nicht sinnvoll oder rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist.
Zu den Vollzugshinweisen:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Artikel/vollzugshinweise.html
gepostet: 25.08.2025
Änderung der Steuerberatergebührenverordnung 2025: Mitte des Jahres 2025 steigen die gesetzlichen Gebühren für Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Dies hat der Bundesrat am 21.03.2025 beschlossen.
Zur Änderung der StBVV: Hier klicken
Dies hat der Bundesrat am 21.03.2025 beschlossen.
Zur Änderung der StBVV: Hier klicken
gepostet: 31.03.2025
Bereits seit 2020 besteht die Verpflichtung zur elektronischen Meldung von Einzelaufzeichnungssystemen nach § 146a AO. Ab dem 1. Januar 2025 ist diese Verpflichtung nun auch technisch umsetzbar, und alle betroffenen Unternehmen müssen die Meldung bis zum 31. Juli 2025 durchführen.
gepostet: 24.02.2025
Wie das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage mitteilt, wird es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Zur Meldung: https://l.facebook.com/l.php?u=https%3A%2F%2Fwww.bundesjustizamt.de%2FDE%2FThemen%2FOrdnungsgeldVollstreckung%2FJahresabschluesse%2FJahresabschluesse_node.html%3Ffbclid%3DIwZXh0bgNhZW0CMTAAAR1W5h2kptNEEYtDtNFT9ep2_9DYcZDmGURzBsY96ExgP6IYEf5ztqGaR6A_aem_XXrBae3DU0ExfvfAFyz1GQ&h=AT10dgKLq7kdJNLfwaUxf6FvdmwfVfLyXBDdNDFmQvGKPg0zkpSUUoA77Tp0Du5EUaVhdJuYUbPhqd6kNQ4gqPC98Zqrd2szrbymhMnZiNvILsBQAUpHEJuOIfFVc1NJ49QX&__tn__=-UK-R&c[0]=AT0YZRLuWs9zA1aTymUDCn20Sbo2FdEEBAo0qAoUCNW983WMHKD54stinlhTFZwpOH6RkZcCP0h49fTVkqjU-Ez8UqUQpvgktm_zB8LBu1lvvHBpAHkP3M3qzmnzcst0iiqwshflsk0VpH9oZEflVAbX8VQJvFx3yEUmc976rCjEO93GVLKTWNff2zkfe-jiYpicu2W0mAtbtqdsvejP
Zur Meldung: https://l.facebook.com/l.php?u=https%3A%2F%2Fwww.bundesjustizamt.de%2FDE%2FThemen%2FOrdnungsgeldVollstreckung%2FJahresabschluesse%2FJahresabschluesse_node.html%3Ffbclid%3DIwZXh0bgNhZW0CMTAAAR1W5h2kptNEEYtDtNFT9ep2_9DYcZDmGURzBsY96ExgP6IYEf5ztqGaR6A_aem_XXrBae3DU0ExfvfAFyz1GQ&h=AT10dgKLq7kdJNLfwaUxf6FvdmwfVfLyXBDdNDFmQvGKPg0zkpSUUoA77Tp0Du5EUaVhdJuYUbPhqd6kNQ4gqPC98Zqrd2szrbymhMnZiNvILsBQAUpHEJuOIfFVc1NJ49QX&__tn__=-UK-R&c[0]=AT0YZRLuWs9zA1aTymUDCn20Sbo2FdEEBAo0qAoUCNW983WMHKD54stinlhTFZwpOH6RkZcCP0h49fTVkqjU-Ez8UqUQpvgktm_zB8LBu1lvvHBpAHkP3M3qzmnzcst0iiqwshflsk0VpH9oZEflVAbX8VQJvFx3yEUmc976rCjEO93GVLKTWNff2zkfe-jiYpicu2W0mAtbtqdsvejP
gepostet: 19.12.2024
Der Service-Desk für prüfende Dritte des BMWK/BMF informiert derzeit, dass die Einreichung der Schlussabrechnungen aufgrund kurzfristiger technischer Probleme noch bis einschließlich 15.10.2024 möglich ist.
Offiziell bleibt es seitens der Bewilligungsstellen aber bei der Einreichungsfrist zum 30.09.2024. Die BStBK bestätigt diese Fristverlängerung in einem Rundschreiben an die Regionalkammern.
Update 25.09.: Die Einreichung der Schlussabrechnung wird über das nach wie vor gültige Fristende 30. September 2024 hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein, u.a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet.
Der 15. Oktober 2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsfrist“.
In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, erhalten die prüfenden Dritten Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen.
Im Anschluss daran erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.
Offiziell bleibt es seitens der Bewilligungsstellen aber bei der Einreichungsfrist zum 30.09.2024. Die BStBK bestätigt diese Fristverlängerung in einem Rundschreiben an die Regionalkammern.
Update 25.09.: Die Einreichung der Schlussabrechnung wird über das nach wie vor gültige Fristende 30. September 2024 hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein, u.a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet.
Der 15. Oktober 2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsfrist“.
In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, erhalten die prüfenden Dritten Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen.
Im Anschluss daran erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.
gepostet: 30.09.2024
Was jetzt noch tun müssen, um die Fristverlängerung für die Corona Schlussabrechnung bis zum 30. September 2024 zu erhalten - nichts ! Mit Update vom 26. März wurden die bisher gewährten Fristverlängerung bis zum 31. März automatisch in Fristverlängerung bis zum 30.9.2024 umgestellt.
Zur Sicherheit einen Blick ins Portal zu werfen, kann nicht schaden und trägt zur Beruhigung bei. Steuerberater Lukas Hendricks zeigt Ihnen, wie sie persönlich prüfen können, ob die Fristverlängerung automatisch auf den 30. September umgestellt wurde.
Zum Video
Zur Sicherheit einen Blick ins Portal zu werfen, kann nicht schaden und trägt zur Beruhigung bei. Steuerberater Lukas Hendricks zeigt Ihnen, wie sie persönlich prüfen können, ob die Fristverlängerung automatisch auf den 30. September umgestellt wurde.
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gepostet: 28.06.24
Alle Angaben ohne Gewähr.
